Sturmschaden nicht versichert – Gefahrerhöhung

Der Versicherungsnehmer ist Eigentümer eines Wohnhauses. Er errichtete auf dem flachen Dach seiner Garage eine, vom Haus aus zugängliche, Terrasse. Das Geländer wurde in Eigenregie entgegen der baubehördlichen Bewilligung nicht vorschriftsmäßig errichtet. Die Normen bezüglich der Windlast wurden nicht erfüllt. Durch ein Sturmereignis wurde das Geländer beschädigt und es entstand ein Sachschaden von mehr als € 15.000,00. 

Der Hausbesitzer wollte nun von seiner Eigenheimversicherung den Ersatz des Schadens, nachdem das Risiko Sturm in seinem Versicherungsvertrag enthalten ist. Für Versicherungen gilt jedoch auch immer die Verpflichtung, dass ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhungen vorgenommen oder gestattet werden dürfen. Weiters besteht die Vereinbarung, dass der Versicherer im Fall von Verletzungen von gesetzlichen, polizeilichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften keine Leistung im Schadensfall erbringen muss. 

Nachdem der Versicherer den Schaden aus diesen Gründen abgelehnt hatte, klagte der Hausbesitzer. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der Schaden durch die nicht sachgemäße Montage entstanden ist. Ebenso wurde durch die Anbringung des Geländers die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadensfalles erhöht. Der Versicherer ist wegen Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.   

Bitte beachten Sie, dass auch bei sachgemäßer Ausführung eine Gefahrenerhöhung dem Versicherer zu melden ist. Sollte daher der Wert Ihres Gebäudes durch Sanierungen oder Erweiterungen steigen (Zubau, Anbringung Vollwärmeschutz, Errichtung einer Solar- oder Photovoltaikanlage, etc.), ist der Versicherer zu informieren, um im Schadensfall auch Deckung zu erhalten. Teilen Sie uns Änderungen an Ihrem Wohnhaus immer möglichst zeitnah mit, wir kümmern uns für Sie umgehend um alle erforderlichen Maßnahmen. 

von Prof. Gerhard Veits