Die Aufklärungspflicht im Schadensfall

Gemäß § 34 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zur Aufklärung der Schadenssache beizutragen. 

Wird diese Verpflichtung missachtet, kann es auch bei einem eigentlich versicherten Schaden zu einer berechtigten Ablehnung durch den Versicherer kommen. 

 

Ein (krasses) Beispiel aus Deutschland: 

Ein eingeschalter Herd verursachte einen Brand in der Küche des Versicherten. Nach Eingang der Schadensmeldung verlangte der Versicherer die Vorlage von Rechnungen oder – falls nicht mehr vorhanden – um Angaben zum Alter und zum Kaufpreis der zerstörten Sachen. Der Versicherte reagierte darauf nicht. Es erfolgte eine Besichtigung der Wohnung durch einen Sachverständigen und auch dieser bat den Versicherten um weitere Unterlagen sowie eine konkrete Schadensaufstellung. Der Versicherer erinnerte den Kunden in der Folge mehrfach an die Übersendung der geforderten Nachweise. Auch eine letzte Erinnerung mit Fristsetzung ignorierte der Versicherte. Daraufhin lehnte der Versicherer den Schaden wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten ab. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Versicherer Recht und ist somit leistungsfrei! 

 

Daher dürfen wir Sie an die drei wichtigsten Obliegenheiten im Schadensfall erinnern: 

  • Schadenminderungspflicht 
  • Schadenanzeigepflicht 
  • Aufklärungspflicht 
von Prof. Gerhard Veits